Bei der Verlobung versprechen sich zwei Menschen, einander zu heiraten.
Nicht nur voreinander, sondern auch vor dem Gesetz sind die beiden
damit nun einen Vertrag eingegangen. Aber keine Angst, dieser kann
weder erzwungen noch eingeklagt werden. Sie haben allerdings einige
Vorteile gegenüber unverheirateten Paaren. Sollte unglücklicherweise
einer der beiden angehenden Eheleute vor Gericht müssen, so wird der
verlobte Partner als Angehöriger betrachtet und kann vor Gericht die
Aussage verweigern.
Eine Auflösung der Verlobung kann trotz fehlender Erzwingung des
Ehevollzugs trotzdem rechtliche Folgen haben. Man kann durchaus
Schadensersatz für bereits getätigte Ausgaben zur Hochzeit
verlangen. Verlobungsgeschenke und auch eventuelle Liebesbriefe
können zurückverlangt werden.
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